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84/04/0059•Verwaltungsgerichtshof 84/04/0059
84/04/0059Verwaltungsgerichtshof05.03.1985
Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Zurechnung von Bescheiden Intimation
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer (der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat diesen Beschwerdeführern (sohin mit Ausnahme der WAktiengesellschaft L) Aufwendungen in der Höhe von S 8.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren dieser Beschwerdeführer wird abgewiesen.
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