Verwaltungsgerichtshof 84/04/0059

84/04/0059Verwaltungsgerichtshof05.03.1985

Regest

Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Zurechnung von Bescheiden Intimation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/04/0059

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer (der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat diesen Beschwerdeführern (sohin mit Ausnahme der WAktiengesellschaft L) Aufwendungen in der Höhe von S 8.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren dieser Beschwerdeführer wird abgewiesen.

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