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84/03/0354•Verwaltungsgerichtshof 84/03/0354
Der angefochtene Bescheid wird in seinem den Beschwerdeführer verurteilenden Teil wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.570, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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