Verwaltungsgerichtshof 84/03/0326

84/03/0326Verwaltungsgerichtshof16.01.1985

Regest

Ausfertigung mittels EDV

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/03/0326

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.1985

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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