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84/03/0098•Verwaltungsgerichtshof 84/03/0098
84/03/0098Verwaltungsgerichtshof30.01.1985
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 KFG einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden Ausspruches über die Strafe und des mit S 100,-- anteilig berechneten Ausspruches über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.325,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 1.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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