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84/03/0092•Verwaltungsgerichtshof 84/03/0092
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. Jänner 1984 wird, abgesehen von der unter Abschnitt A II ausgesprochenen Zurückweisung einer Forderung des Valentin K und von Einwendungen der Barbara A und abgesehen von der unter Abschnitt A IV b des Spruches vorgenommenen Vorschreibung von Landeskommissionsgebühren diese Spruchteile bleiben als unangefochten unberührt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit jedoch unter Abschnitt A II die Zurückweisung von Einwendungen der Beschwerdeführerin ausgesprochen wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.170, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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