Verwaltungsgerichtshof 84/03/0073

84/03/0073Verwaltungsgerichtshof11.09.1985

Regest

Tatbild Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Verfahrensrecht Beweiswürdigung Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/03/0073

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984030073.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der verhängten Strafe und der damit verbundenen Kostenbestimmung sowie hinsichtlich des Ausspruches über die Kosten gemäß § 5 Abs. 9 StVO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Bezüglich des Schuldausspruches des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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