Verwaltungsgerichtshof 84/02/0255

84/02/0255Verwaltungsgerichtshof25.04.1985

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Schreibfehler Mängel im Spruch Schreibfehler Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/02/0255

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1985

Spruch

Die Beschwerde wird in Ansehung des Schuldspruches abgewiesen.

Im übrigen, also hinsichtlich der Aussprüche über die Strafe und die Kosten des Strafverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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