Verwaltungsgerichtshof 84/02/0129

84/02/0129Verwaltungsgerichtshof07.12.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/02/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1984020129.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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