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84/02/0113•Verwaltungsgerichtshof 84/02/0113
84/02/0113Verwaltungsgerichtshof22.11.1984
Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit rechtswidrig gewonnener Beweis
Der angefochtene Bescheid wird, sofern der Beschwerdeführer der Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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