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84/01/0350•Verwaltungsgerichtshof 84/01/0350
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Punkt I lit. a (betreffend das Grundstück Nr. nn/1 KG. A) sowie in seinem Punkt II lit. a, dieser jedoch nur im Umfang der Aufhebung des Punktes I lit. a (d.i. soweit dadurch die für die Enteignung des Teilstückes des Grundstückes Nr. nn2 KG. A gebührende Entschädigung überstiegen wird), aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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