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84/01/0025•Verwaltungsgerichtshof 84/01/0025
84/01/0025Verwaltungsgerichtshof24.10.1984
Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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