Verwaltungsgerichtshof 84/01/0025

84/01/0025Verwaltungsgerichtshof24.10.1984

Regest

Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/01/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1984010025.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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