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83/17/0254•Verwaltungsgerichtshof 83/17/0254
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Wasserbezugsgebühr und Abwassergebühr festgesetzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.325, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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