Verwaltungsgerichtshof 83/17/0136

83/17/0136Verwaltungsgerichtshof22.12.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/17/0136

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1983170136.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9. 520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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