Verwaltungsgerichtshof 83/16/0090

83/16/0090Verwaltungsgerichtshof18.04.1985

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/16/0090

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1983160090.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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