Verwaltungsgerichtshof 83/16/0061

83/16/0061Verwaltungsgerichtshof15.03.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/16/0061

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1983160061.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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