Verwaltungsgerichtshof 83/14/0089

83/14/0089Verwaltungsgerichtshof13.05.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/14/0089

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.1986

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme der Verfahren richtet, als unbegründet abgewiesen.

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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