Verwaltungsgerichtshof 83/13/0047

83/13/0047Verwaltungsgerichtshof29.06.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/13/0047

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1983130047.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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