Verwaltungsgerichtshof 83/11/0297

83/11/0297Verwaltungsgerichtshof23.04.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/11/0297

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1983110297.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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