Verwaltungsgerichtshof 83/11/0203

83/11/0203Verwaltungsgerichtshof27.06.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/11/0203

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1984

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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