Verwaltungsgerichtshof 83/11/0149

83/11/0149Verwaltungsgerichtshof24.04.1985

Regest

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/11/0149

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1985

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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