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83/11/0062•Verwaltungsgerichtshof 83/11/0062
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 13. Oktober 1982 auf Abänderung der Verwendungsbestimmung auf „Vermietung mit Lenkerbeistellung“ nicht stattgegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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