Verwaltungsgerichtshof 83/11/0024

83/11/0024Verwaltungsgerichtshof11.04.1984

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/11/0024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1983110024.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

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