Verwaltungsgerichtshof 83/10/0010

83/10/0010Verwaltungsgerichtshof11.04.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/10/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1983100010.X02

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes für schuldig befunden und hiefür bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.560, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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