Verwaltungsgerichtshof 83/09/0070

83/09/0070Verwaltungsgerichtshof29.06.1983

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/09/0070

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Landesschulrat für Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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