Verwaltungsgerichtshof 83/08/0169

83/08/0169Verwaltungsgerichtshof23.05.1985

Regest

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/08/0169

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1985

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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