Verwaltungsgerichtshof 83/08/0099

83/08/0099Verwaltungsgerichtshof27.10.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/08/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1983080099.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Landeshauptmann von Vorarlberg) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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