Verwaltungsgerichtshof 83/08/0083

83/08/0083Verwaltungsgerichtshof29.11.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/08/0083

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1983080083.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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