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83/08/0058•Verwaltungsgerichtshof 83/08/0058
83/08/0058Verwaltungsgerichtshof22.09.1983
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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