Verwaltungsgerichtshof 83/07/0371

83/07/0371Verwaltungsgerichtshof04.12.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/07/0371

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.1984

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als er den Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt hat; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S9.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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