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83/07/0313•Verwaltungsgerichtshof 83/07/0313
83/07/0313Verwaltungsgerichtshof10.04.1984
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht
Punkt 2. der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Auflagen, Bedingungen und Befristungen wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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