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83/07/0271•Verwaltungsgerichtshof 83/07/0271
83/07/0271Verwaltungsgerichtshof13.12.1983
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird zum Teil abgewiesen, zum Teil zurückgewiesen.
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