Verwaltungsgerichtshof 83/07/0216

83/07/0216Verwaltungsgerichtshof19.01.1988

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/07/0216

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.1988

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der erstmitbeteiligten Partei S 4.735,--, sowie der zweitmitbeteiligten Partei S 4.835,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehrten der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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