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83/07/0161•Verwaltungsgerichtshof 83/07/0161
83/07/0161Verwaltungsgerichtshof24.06.1986
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes III wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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