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83/07/0145•Verwaltungsgerichtshof 83/07/0145
83/07/0145Verwaltungsgerichtshof26.06.1984
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als darin die erstinstanzliche Bestimmung eines Grundstücke des Beschwerdeführers betreffenden engeren Schutzgebietes unter Vorbehalt der Festsetzung einer Entschädigung bestätigt wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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