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83/07/0131•Verwaltungsgerichtshof 83/07/0131
83/07/0131Verwaltungsgerichtshof18.09.1987
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Spruch und Begründung "zu einem anderen Bescheid" Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Substitution Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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