Verwaltungsgerichtshof 83/07/0122

83/07/0122Verwaltungsgerichtshof10.04.1984

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Kollegialorgan Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/07/0122

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1984

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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