Verwaltungsgerichtshof 83/07/0078

83/07/0078Verwaltungsgerichtshof13.09.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/07/0078

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1983

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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