Verwaltungsgerichtshof 83/07/0070

83/07/0070Verwaltungsgerichtshof08.10.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/07/0070

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1987

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von 2.760,-- und den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird zurückgewiesen.

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