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83/07/0065•Verwaltungsgerichtshof 83/07/0065
83/07/0065Verwaltungsgerichtshof13.12.1983
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- und den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
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