Verwaltungsgerichtshof 83/06/0262

83/06/0262Verwaltungsgerichtshof26.09.1985

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/06/0262

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1985

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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