Verwaltungsgerichtshof 83/06/0157

83/06/0157Verwaltungsgerichtshof17.01.1985

Regest

Planung Widmung BauRallg3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/06/0157

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1985

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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