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83/05/0212•Verwaltungsgerichtshof 83/05/0212
83/05/0212Verwaltungsgerichtshof18.12.1984
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)
richtet, mit Beschluss zurückgewiesen; im übrigen wird zu Recht erkannt, dass der
angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.290,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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