Verwaltungsgerichtshof 83/05/0212

83/05/0212Verwaltungsgerichtshof18.12.1984

Regest

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/05/0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1984

Spruch

richtet, mit Beschluss zurückgewiesen; im übrigen wird zu Recht erkannt, dass der

angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.290,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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