Verwaltungsgerichtshof 83/05/0150

83/05/0150Verwaltungsgerichtshof20.03.1984

Regest

Planung Widmung BauRallg3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/05/0150

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.1984

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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