Verwaltungsgerichtshof 83/05/0139

83/05/0139Verwaltungsgerichtshof22.05.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/05/0139

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1983050139.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Burgenland hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 8,060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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