Verwaltungsgerichtshof 83/05/0044

83/05/0044Verwaltungsgerichtshof01.10.1985

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/05/0044

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1983050044.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von je S 1.380,-- (zusammen S 2.760,--) und den Zweit- bis Viertmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von je S 4.735,-- (zusammen S 9.470,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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