Verwaltungsgerichtshof 83/04/0128

83/04/0128Verwaltungsgerichtshof04.11.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/04/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1983040128.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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