Verwaltungsgerichtshof 83/04/0125

83/04/0125Verwaltungsgerichtshof30.09.1983

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch und Begründung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Inhalt der Berufungsentscheidung Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/04/0125

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1983

Spruch

I) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II) Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

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