Verwaltungsgerichtshof 83/04/0103

83/04/0103Verwaltungsgerichtshof14.10.1983

Regest

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gutachten rechtliche Beurteilung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/04/0103

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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