Verwaltungsgerichtshof 83/04/0072

83/04/0072Verwaltungsgerichtshof02.12.1983

Regest

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gutachten rechtliche Beurteilung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/04/0072

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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