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83/03/0357•Verwaltungsgerichtshof 83/03/0357
83/03/0357Verwaltungsgerichtshof14.11.1984
freie Beweiswürdigung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 600,-- (zusammen S 2.400,--), der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.097,50 (zusammen S 4.390,--) und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.097,50 (zusammen S 4.390,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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