Verwaltungsgerichtshof 83/03/0357

83/03/0357Verwaltungsgerichtshof14.11.1984

Regest

freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 83/03/0357

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.1984

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 600,-- (zusammen S 2.400,--), der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.097,50 (zusammen S 4.390,--) und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.097,50 (zusammen S 4.390,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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